14.2.8 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verstehe die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingung für Vollzugslockerungen der offenen und transparenten Mitarbeit des Beschwerdeführers und dessen Entscheidung, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten (nebst der bereits erwähnten Vorbereitung eines sozialen Empfangsraumes) falsch. Es gehe dabei nicht um das aktuelle Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers (welches zwar ebenfalls nicht zu beanstanden sei), sondern um dessen künftige Zusammenarbeit mit den Behörden bei Vollzugslockerungen.