Es sind jedoch nach wie vor noch einige Schritte zur Etablierung eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes durch den Beschwerdeführer zu unternehmen. 14.2.8 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verstehe die vom Gutachter formulierten Rahmenbedingung für Vollzugslockerungen der offenen und transparenten Mitarbeit des Beschwerdeführers und dessen Entscheidung, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten (nebst der bereits erwähnten Vorbereitung eines sozialen Empfangsraumes) falsch.