Im Gutachten J.________ wird sodann festgehalten, dass sich hinsichtlich der eigenen Zukunftsplanung beim Beschwerdeführer wenig konkrete Überlegungen zeigten (amtliche Akten BVD, pag. 1575). Gemäss Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer angesprochen auf mögliche Zukunftsperspektiven angegeben, dass er nach seiner Entlassung nicht in seine Heimatregion zurückkehren möchte. Er wolle sich in einem anderen Kanton in der Schweiz in einer weniger ländlichen Gegend neu orientieren und auch sein soziales Umfeld neu aufbauen.