Der Beschwerdeführer verkennt, dass in jedem Fall individuell anhand der gesamten konkreten Umstände zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Ausgänge bewilligt werden können oder nicht. Die spezifische Ausgangslage im erwähnten Bundesgerichtsfall kann die Kammer mangels Aktenkenntnis nicht beurteilen. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts geht jedoch hervor, dass es sich dort um eine therapiewillige Person mit begonnener forensischer Therapie handelt. Bereits insoweit ist dieser Fall somit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.