22 en einem wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter polizeilich doppelbegleitete Ausgänge bewilligt worden. Dies müsste beim Beschwerdeführer auch möglich sein. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in jedem Fall individuell anhand der gesamten konkreten Umstände zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Ausgänge bewilligt werden können oder nicht.