Eine solche Begründung wäre nur dann vonnöten, wenn die Behörden Ausgang/Urlaub grundsätzlich als gewährbar erachten würden. Nichtsdestotrotz hält die Vorinstanz immerhin fest, dass auch bei begleiteten Lockerungen von einer nicht tolerierbaren Rückfallgefahr auszugehen sei bzw. die sichernden Massnahmen bei einer Lockerung derart umfangreich sein müssten, dass der Lockerungszweck nicht erreicht werden könnte (angefochtener Entscheid E. 2.3.3.2 in fine; pag. 27). In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 präzisiert sie, dass als Sicherungsmassnahme insbesondere eine Hand- und Fussfesselung erforderlich wäre (pag.