Konkreteres geht auch aus seiner Beschwerde ans Obergericht vom 2. Mai 2024 nicht hervor, ausser dass er nebst der generellen Nennung von Resozialisierungsbemühungen (z.B. Etablierung eines sozialen Empfangsraumes) erwähnt, es sei Haftschädigungen entgegenzuwirken. Wie bereits erwähnt, darf Urlaub bzw. Ausgang nur in den in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Formen gewährt werden; sog. «humanitäre Ausgänge» fallen nicht darunter. Urlaub zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt würde demgegenüber unter den gesetzlichen Katalog fallen. Der Beschwerdeführer erklärt indes nicht, dass oder mit wem er sich treffen möchte.