wie auch seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 3. August 2023 (amtliche Akten SID, pag. 12 ff.) führte er lediglich aus, im Sinne der Resozialisierung sei die Gewährung von schrittweisen Lockerungen im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zwingend geboten. Konkreteres geht auch aus seiner Beschwerde ans Obergericht vom 2. Mai 2024 nicht hervor, ausser dass er nebst der generellen Nennung von Resozialisierungsbemühungen (z.B. Etablierung eines sozialen Empfangsraumes) erwähnt, es sei Haftschädigungen entgegenzuwirken.