Dass die Interessenabwägung der Vorinstanz angesichts der gesamten Umstände zugunsten der Sicherheit ausfällt und sie Vollzugslockerungen derzeit nicht als vertretbar erachtet, ist somit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welchem gesetzlich vorgesehenen, konkreten Zweck die beantragten Ausgänge/Urlaube dienen sollen. In seinem Gesuch vom 5. Juni 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1616 ff.) wie auch seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 3. August 2023 (amtliche Akten SID, pag