Indessen war er bislang auch noch nicht bereit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich im Rahmen einer Therapie intensiv mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsaspekten auseinanderzusetzen und Risikomanagementstrategien zu entwickeln, um das Risiko erneuter schwerer Gewalt- oder gar Tötungsdelikte zu minimieren. Dass die Interessenabwägung der Vorinstanz angesichts der gesamten Umstände zugunsten der Sicherheit ausfällt und sie Vollzugslockerungen derzeit nicht als vertretbar erachtet, ist somit nicht zu beanstanden.