21 ben/Ausgängen. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über 22 Jahren im Strafvollzug befindet und ihm seither noch keinerlei Vollzugslockerungen wie Ausgänge gewährt wurden. Indessen war er bislang auch noch nicht bereit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich im Rahmen einer Therapie intensiv mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsaspekten auseinanderzusetzen und Risikomanagementstrategien zu entwickeln, um das Risiko erneuter schwerer Gewalt- oder gar Tötungsdelikte zu minimieren.