84 Abs. 6 StGB ebenfalls zu berücksichtigen ist, zu erkennen ist. Dass der Gutachter J.________ Vollzugslockerungen für gangbar erachte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ist dem Gutachten nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen. Nur weil er für den Fall, dass Vollzugslockerungen aus rechtlicher Sicht geboten erscheinen sollten, Rahmenbedingungen formuliert (vgl. etwa amtliche Akten BVD, pag. 1579 und pag. 1587), heisst dies noch nicht, dass er den Entscheid für Vollzugslockerungen vorwegnehmen oder für gut befinden würde.