Sodann geht aus dem aktuellsten Vollzugsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer das therapeutische Angebot im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommen und sich auch sonst im Berichtszeitraum nicht mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe (amtliche Akten BVD, pag. 1660). Damit ist zugleich auch gesagt, dass nicht nur das Rückfallrisiko als anhaltend hoch zu betrachten ist, sondern zudem auch keine aktive Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen, wie sie Art. 75 Abs. 4 StGB vorschreibt und im Rahmen der Prüfung von Ausgängen und Urlaub gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ebenfalls zu berücksichtigen ist, zu erkennen ist.