Veränderungen der relevanten persönlichkeits- und deliktspezifischen Stile seien nicht hinreichend positiv zu belegen (amtliche Akten BVD, pag. 1583). Sodann geht aus dem aktuellsten Vollzugsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer das therapeutische Angebot im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommen und sich auch sonst im Berichtszeitraum nicht mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe (amtliche Akten BVD, pag.