Schliesslich könnten solch situative Faktoren ohne weiteres auch anlässlich eines begleiteten Ausgangs auftreten und aufgrund einer bereits vorbestehenden/anhaltenden oder damit wiederkehrenden Stress- /Konfliktsituation zur Delinquenz führen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es seit der letzten Prüfung von Vollzugslockerungen nicht zu Therapieerfolgen oder sonstigen (positiven) Veränderungen gekommen sei, die Grund zur Annahme gäben, dass sich die Ausgangslage nun anders bzw. besser präsentieren könnte, erweisen sich mit Blick auf die Akten und insbesondere das Gutachten J.________ als zutreffend.