14.2.2), ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Der Gutachter hält weiter fest, für das Risiko zukünftigen delinquenten Verhaltens könnten situative Faktoren ursächlich sein (kurzfristig oder anhaltend), die mit den beim Beschwerdeführer bestehenden eigenen Vorstellungen über Recht und Norm im Widerspruch stünden und aus seiner Sicht die Anwendung von Gewalt legitimierten. Dabei komme den festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen eine entscheidende Rolle zu (amtliche Akten BVD, pag.