Auch habe er auf eigene Initiative hin eine Therapie begonnen; in dieser habe sich aber rasch gezeigt, dass es ihm nicht um eine richtige Auseinandersetzung mit seinen Taten und seinen problematischen Persönlichkeitsaspekten, sondern lediglich um die Verbesserung seiner Legalprognose (durch den formalen Besuch einer Therapie) gegangen sei. Eine nachhaltige Änderung seiner inneren Einstellungen oder eine nachhaltige Verbesserung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsaspekte sei auszuschliessen. Somit präsentiere sich die Ausgangslage bzw. die Rückfallgefahr nicht anders als bei der letztmaligen Prüfung von Vollzugslockerungen.