Im Gegenteil erachte der Gutachter Vollzugslockerungen für gangbar. Die Vorinstanz führt zur Rückfallgefahr zusammengefasst aus, bei der erstmaligen Prüfung von Vollzugslockerungen in den Jahren 2017/2018 sei dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr auch für schwere Gewaltdelikte attestiert worden. Seither sei der Beschwerdeführer im Strafvollzug zwar auch weiterhin nicht gewalttätig geworden. Auch habe er auf eigene Initiative hin eine Therapie begonnen;