Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret in Frage stehenden Vollzugslockerungen – beantragt seien vorerst nur begleitete Ausgänge/Urlaube – legalprognostisch vertretbar erschienen. Ausserdem fänden die Aussagen der Vorinstanz, es liege eine anhaltend hohe Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte vor und die Gefahr geplanter Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal sowie allgemeiner, spontaner, eher impulsiver Gewaltdelikt habe sich nicht zum Positiven verändert, keine Stütze im Gutachten J.________. Im Gegenteil erachte der Gutachter Vollzugslockerungen für gangbar.