Dies darf bzw. muss bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch nicht isoliert auf die Rückfallgefahr abgestellt, sondern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, seine Haltung gegenüber einer forensischen Therapie und die (fehlende) Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugsziele, seine akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie eine Einschätzung zur Fluchtgefahr in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist die daraus gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.