Beim Beschwerdeführer zeichnet sich gemäss dem vorliegenden Aktenstand keine baldige bedingte Entlassung ab. Somit drängen sich Ausgänge/Urlaube zur Vorbereitung der bedingten Entlassung weniger akut auf als bei Gefangenen, deren Entlassung kurz bevorsteht. Dies darf bzw. muss bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden.