Diese dauert grundsätzlich, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Gefangenen. Zwar ist auch bei lebenslangen Freiheitsstrafen eine bedingte Entlassung grundsätzlich möglich, jedoch nur, wenn es das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug rechtfertigt und wenn nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 5 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 StGB). Einer bedingten Entlassung gehen diverse Progressionsstufen voraus. Beim Beschwerdeführer zeichnet sich gemäss dem vorliegenden Aktenstand keine baldige bedingte Entlassung ab.