Dies ist bei der vorliegenden Ausgangslage denn auch geboten: Der Beschwerdeführer ist wegen Tötungsdelikten (vollendeter Mord sowie mehrfach versuchter Mord und versuchte vorsätzliche Tötung) verurteilt worden. Bei einem allfälligen Rückfall könnten somit hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sein. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diese dauert grundsätzlich, wie es der Begriff bestimmt, bis zum Ableben des Gefangenen.