Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Bei der Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen wie namentlich Urlaub ist – insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen – eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberstehenden und teilweise widerstrebenden Interessen des Gefangenen und von Dritten bzw. der Allgemeinheit zu entscheiden. Eine solche Gesamtbetrachtung hat die Vorinstanz – und vor ihr bereits die Erstinstanz – indes auch vorgenommen. Der Rückfallgefahr hat sie dabei durchaus ein hohes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der vorliegenden Ausgangslage denn auch geboten: