18 den Lockerungsperspektiven und zur Rückfallgefahr (Ziff. 14.2.5) – als unbegründet. 14.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft grundsätzlich Anspruch auf Vollzugslockerungen; eine (vermeintliche) Flucht- oder Rückfallgefahr stehe dem nicht entgegen.