Mithin liegt – auch mit Blick auf die lange Vollzugsdauer von 22 Jahren – weder eine Abstützung auf veraltete Beurteilungsgrundlagen vor, noch ist ersichtlich, was dabei ausser Acht gelassen worden sein soll. Namentlich werden auch positive bzw. neutrale Aspekte wie etwa der Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 erwähnt (Erwägung 2.3.1. der Vorinstanz; pag. 20). Der Beschwerdeführer führt denn abgesehen von den Lockerungsperspektiven im Gutachten J.__