zuletzt allerdings gute Anpassung in der JVA G.________; Beginn einer Therapie, ohne sich auf den Therapieprozess einzulassen, sondern Versuch, diesen nach seinem Willen zu gestalten), andererseits aus der Einschätzung der Rückfallgefahr im Gutachten J.________. Auf Letzteres geht sie im Übrigen ausführlich ein; die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid umfassen knapp 6 Seiten. Mithin liegt – auch mit Blick auf die lange Vollzugsdauer von 22 Jahren – weder eine Abstützung auf veraltete Beurteilungsgrundlagen vor, noch ist ersichtlich, was dabei ausser Acht gelassen worden sein soll.