Nach Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen des Obergerichts im erwähnten Beschluss hält sie fest, die damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage habe nach wie vor Gültigkeit, da seither keine positive legalprognostische Entwicklung stattgefunden habe. Dies schliesst die Vorinstanz einerseits aus diversen Vorkommnissen, die in den Jahren 2018-2023 Eingang in die Vollzugsakten des Beschwerdeführers gefunden haben (Disziplinierungen wegen Arbeitsverweigerung; manipulatives Verhalten gegenüber Mitarbeitenden der JVA F.________; zuletzt allerdings gute Anpassung in der JVA G._