Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass über die Gewährung von Vollzugslockerungen beim Beschwerdeführer letztmals das Obergericht mit Beschluss vom 23. Januar 2018 (bzw. das Bundesgericht mit abschlägigem Entscheid vom November 2018) befunden habe. Nach Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen des Obergerichts im erwähnten Beschluss hält sie fest, die damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage habe nach wie vor Gültigkeit, da seither keine positive legalprognostische Entwicklung stattgefunden habe.