Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, die Vorinstanz habe in «selektiver Rosinenpickerei» seitenlang veraltete Beurteilungsgrundlagen referenziert und daraus eine anhaltend hohe Rückfallgefahr «herausgearbeitet», wobei sie auch wenig auf das Gutachten J.________, insbesondere die dort eröffneten Lockerungsperspektiven, eingegangen sei. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass über die Gewährung von Vollzugslockerungen beim Beschwerdeführer letztmals das Obergericht mit Beschluss vom 23. Januar 2018 (bzw. das Bundesgericht mit abschlägigem Entscheid vom November 2018) befunden habe.