1579, 1587). 14.2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, die Vorinstanz habe in «selektiver Rosinenpickerei» seitenlang veraltete Beurteilungsgrundlagen referenziert und daraus eine anhaltend hohe Rückfallgefahr «herausgearbeitet», wobei sie auch wenig auf das Gutachten J.________, insbesondere die dort eröffneten Lockerungsperspektiven, eingegangen sei.