1582). Bezugnehmend auf allfällige Vollzugslockerungen wird den gutachterlichen Empfehlungen mehrmals vorausgeschickt, dass zuerst zu prüfen wäre, ob aus Sicht des Rechtsanwenders eine Vollzugslockerung angezeigt sei, bzw. dass sich die Empfehlungen auf den Fall bezögen, dass behördlicherseits unter Berücksichtigung der prognostischen Überlegungen eine schrittweise Vollzugslockerung vertretbar erscheine (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1579, 1587).