Zur Fluchtgefahr hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Fluchtgedanken zu haben. Eine Bewertung dieser Aussage anhand von deliktspezifischen Gesprächen und der ausführlichen Thematisierung von möglichen Risikosituationen etc. liege nicht vor, weshalb eine weitere Abstützung dieser Aussage auf andere Informationen nicht in ausreichendem Masse möglich sei (amtliche Akten BVD, pag. 1579). Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug wird im Gutachten J.________ ausgeführt, mit Ausnahme der wiederkehrenden Konfliktsituationen mit Gefäng-