Entscheidend sei dabei die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers und dessen Entscheidung, die ihm bekannten Normen und Werte zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten. Aus gutachterlicher Sicht sei anzunehmen, dass das Risiko für Normverstösse bis hin zu Rückfällen zunehme, je weniger entsprechende Kontrollen und Überprüfungen der jeweiligen Vollzugslockerungen stattfänden (amtliche Akten BVD, pag. 1587). Zur Fluchtgefahr hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Fluchtgedanken zu haben.