Auch zeige sich eine überdauernde ablehnende Haltung des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung mit Deliktpräventionsstrategien (amtliche Akten BVD, pag. 1576). Betreffend die gutachterlich festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten BVD, pag.1549 f.) kann auf die zutreffende Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 24 f. bzw. S. 6 des vorliegenden Beschlusses).