Weiter wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass trotz des Besuchs von Therapien offenbar keine (abgeschlossene) Deliktsarbeit des Beschwerdeführers mit entsprechender Veränderung von Persönlichkeits- und Interaktionsstilen stattgefunden habe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1545, 1556, 1558, 1576, 1582, 1583). Auch zeige sich eine überdauernde ablehnende Haltung des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung mit Deliktpräventionsstrategien (amtliche Akten BVD, pag.