Das Gutachten ist in zeitlicher Hinsicht aktuell und seit dessen Erstellung sind, soweit aus den Akten ersichtlich, keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Einzig auf die in der Zwischenzeit ergangenen Vollzugsberichte wird soweit von Relevanz in den untenstehenden Ausführungen eingegangen. Im Gutachten wird verschiedentlich auf die eingeschränkte Offenheit in der Fragebeantwortung seitens des Beschwerdeführers in der Exploration hingewiesen. So hielt der Gutachter etwa Folgendes fest (amtliche Akten BVD, pag. 1542 f. bzw. pag.