14.2 Würdigung in concreto 14.2.1 Einleitend ist daran zu erinnern, dass der angefochtene Entscheid von der Kammer nur auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden kann. Zu Letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemessenheit ihres Entscheids. 14.2.2 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, liegt als wesentliche Entscheidgrundlage das Gutachten J.________ vor (amtliche Akten BVD, pag. 1463 ff.).