Es gilt, die verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Situation gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung muss immer auf das Vollzugsregime und auf die Vollzugsstufe abgestimmt sein und die Interessen des Gefangenen und der Öffentlichkeit verhältnismässig berücksichtigen (BSK StGB-BRÄGGER, N 13 zu Art. 75). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.8). 14.2 Würdigung in concreto 14.2.1