Fehlende dahingehende Bemühungen des Verurteilten sind bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER], N 25 f. zu Art. 75). Angesichts des grundsätzlichen Widerspruchs von Resozialisierung und Sicherung kommt es bei der Anwendung des allgemeinen Vollzugsziels und den Vollzugsgrundsätzen gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB immer wieder zu vollzugsimmanenten Zielkonflikten.