75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, ist daher als negatives Prognoseelement zu würdigen. Dies kann im Ergebnis zur Verweigerung von Vollzugslockerungen führen (Urteile des Bundesgerichts 7B_243/2023 vom 14. November 2023 E. 3.5.3, 7B_280/2023 vom