Das ist im Einzelfall individuell-konkret zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.6 m.H.). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1 betreffend bedingte Entlassung, je m.w.H.). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB).