Vollzugslockerungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte. Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist der öffentlichen Sicherheit bei Entscheiden betreffend Vollzugslockerungen eine wesentliche Bedeutung beizumessen. Mit adäquaten Sicherungsmassnahmen lässt sich das Risiko begleiteter Ausgänge grundsätzlich verantworten. Es muss aber dargelegt werden, dass sich mit Ausgängen unter strenger Bewachung der erwähnte Effekt erzielen lässt und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen wird. Das ist im Einzelfall individuell-konkret zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.6 m.H.).