86 StGB gelten. Vollzugslockerungen können bewilligt werden, wenn die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird (etwa weil eine Behandlung erfolgreich verläuft oder sich das Rückfallrisiko bspw. wegen des Alters oder Gesundheitszustandes des Verurteilten hinreichend verringert hat); oder wenn Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können (Ziff. 5.2 Merkblatt KKJPD; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.5 m.H. und 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 m.H.). Vollzugslockerungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte.