Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. «Humanitäre Ausgänge» als solche kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht. Urlaub darf nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden. Entsprechend unterliegen «Ausgänge» den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend.