Gemäss Art. 18 Richtlinie können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann, b) die eingewiesene Person den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, d) Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig in die