22 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie). Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn diese notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.3 f.). Gemäss Art.