Auf kantonaler und konkordatlicher Ebene massgebend sind vorliegend das JVG, die Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SRL 325). Der einweisende Kanton übt nach Art. 16 Abs. 1 des Konkordats alle Vollzugskompetenzen aus. Darü-