Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt (Vollzugsöffnungen; vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Darunter fallen auch die vorliegend zur Diskussion stehenden begleiteten Ausgänge/Urlaube. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1 m.H.).