Ein solcher müsste jedoch zu einer «anhaltenden bzw. wiederkehrenden Stress- und Konfliktsituation» führen, damit es laut dem Gutachter überhaupt zu den beschriebenen Verhaltensweisen beim Beschwerdeführer kommen könnte. Es sei nicht einzusehen, wie es bei begleiteten Ausgängen zu solchen anhaltenden Stress- und Konfliktsituationen kommen könnte. Dass schliesslich die erforderlichen Sicherungsmassnahmen derart sein müssten (insbesondere Hand- und Fussfesselung), dass der Lockerungszweck nicht mehr erreicht werden könnte, entbehre jeder Grundlage.